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Verband für Sportökonomie und Sportmanagement in Deutschland e.V. • Berufsverband
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  Informationspflichten im Internet
/ STEUER UND RECHT / Haben Sie sich auch schon mal über folgenden Fall beim Surfen im Internet geärgert? Man ist auf einer Webseite und möchte nähere Informationen zu einem Produkt, etc. haben. Einzige Möglichkeit ist ein Kontaktfeld, über das man dann vergeblich versucht den „Gegenüber“ zu erreichen.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) wird zurzeit ein Fall verhandelt, in dem es um die Frage geht, ob Art. 5 Abs. 1c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ein ausschließlich über das Internet tätiges Unternehmen dazu verpflichtet ist, auf seiner Webseite eine Telefonnummer anzugeben, damit potentielle Kunden ungehindert mit seinen Mitarbeitern in Kontakt treten können. Dem EUGH vorgelegt hatte diese Frage der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein deutsches Versicherungsunternehmen, das Kraftfahrzeugversicherungen ausschließlich über das Internet verkauft, auf seiner Webseite keinerlei (telefonischen) Ansprechpartner benannt, sondern lediglich durch eine Texteingabemaske Interessente die Möglichkeit gegeben, Fragen an das Unternehmen zu richten.

Der Generalanwalt am EUGH (Erklärung für die Leser: Er bereitet die Entscheidungen für das Gericht vor) hat dies für ausreichend erachtet.. Er führt in seinen Schlussanträgen aus, dass ein Anbieter von Internetdiensten im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht verpflichtet sei, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information für den Verbraucher anzugeben. Zudem sei der Anbieter nicht verpflichtet, neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegen zu nehmen.

Der potentielle Kunde wähle letztlich bewusst ein Unternehmen, das ausschließlich im Internet tätig ist. Wünsche der Kunde den persönlichen Kontakt, sei es seine freie Wahl, ein anderes Unternehmen zu kontaktieren, so der Generalanwalt.

Üblicherweise folgt der EUGH den Schlussanträgen der Generalanwälte.

Ich finde die Argumentation durchaus schlüssig. Wer nicht will, kann ja zu einem anderen Anbieter gehen.

Herzliche Grüße,

Ihr/Euer

RA Jörn Wolfgram


(Rechtsanwalt Jörn Wolfgram ist Beirat des VSD-Vorstands und Ansprechpartner für VSD-Mitglieder in Rechtsfragen. Er ist Geschäftsführer der Privaten WirtschaftsAkademie Werdenfels GmbH, www.w-a-w.de )

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