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Unlauterer Wettbewerb: Namensangabe auf Geschäftsbriefen und E–Mails Ein Verstoß des Firmeninhabers gegen die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des § 15b Abs.1 GewO, d.h. seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf seinen Geschäftsbriefen und Emails abgeben zu müssen, rechtfertigt mangels relevanter Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitwettbewerber oder Verbraucher (noch) keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Denn aus einer solchen unterlassenen Angabe ergibt sich nicht ohne Weiteres eine vorteilhafte Wirkung zugunsten des Firmeninhabers. (aus OLG Brandenburg, Urt. v. 10.07.2007 – 6 U 12/07) Arbeitsverhältnis: Diskriminierung durch nachvertraglich verweigerten Internetzugriff Angesichts der Tatsache, dass der eigene Rechner am Arbeitsplatz mit gleichzeitigem Zugriff auf das Internet / bzw. Intranet zu den grundlegenden Arbeitsmitteln gehört (zumindest bei leitenden Tätigkeiten) kann in dem (hier nach Ausspruch der Kündigung zunächst gestatteten), dann aber nachträglich verweigerten Zugriff auf den betriebseigenen Rechner eine schwerwiegende Behinderung und auch Diskriminierung des betroffenen Arbeitnehmers liegen. (aus AG Berlin, Urt. v. 26.01.207 – 71 Ca 24785/05) Steuerrecht: Selbständige unternehmerische Tätigkeit eines Arbeitnehmers Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzinszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragssteuerlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich kein Rolle. (aus BFH, Urt. V. 11.10.2007 – VR 77/05) Herzliche Grüße, Ihr/Euer RA Jörn Wolfgram (Rechtsanwalt Jörn Wolfgram ist Beirat des VSD-Vorstands und Ansprechpartner für VSD-Mitglieder in Rechtsfragen. Er ist Geschäftsführer der Privaten WirtschaftsAkademie Werdenfels GmbH, http://www.w-a-w.de ) |