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  Sittenwidrigkeit von Praktikantenverträgen - Ansichten
Kennen Sie nicht auch den ein oder anderen „Praktikanten“? Welche Probleme können sich bei der Vertragsgestaltung ergeben?

So sieht es häufig aus: Die meisten sind hoch motivierte Hochschulabsolventen, die sich für wenig Geld im Unternehmen einbringen. Bei vielen Unternehmen hat sich eingebürgert, dass man solche Absolventen auch nach dem Diplom gebrauchen kann.

Die Bezahlung geht von 0 € bis hin zu 400 – 600€. Meistens arbeiten die Praktikanten als „Vollzeitarbeitskräfte“ sehr hart. Ein Projekt schließt sich dem nächsten an, mit einem neuen „Praktikantenvertrag“.

Hier: Fertige Hochschulabsolventen als „Praktikanten“?

Zur Beantwortung dieser Frage ist unerheblich, ob der abgeschlossene Vertrag von den Parteien als Praktikantenvertrag bezeichnet ist. Denn es kommt auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages an.

Arbeitet der „Praktikant“ vollwertig an einem Projekt wie andere angestellte Projektteilnehmer mit, oder ist er mit seinen Arbeitsleistungen in die Arbeitsplanung des Arbeitgebers integriert, steht bei diesem Vertrag das Interesse des Arbeitgebers an dessen Arbeitsleistung grundsätzlich im Vordergrund.

Das „Erfahrungsammeln“ steht dann meistens im Hintergrund, so dass das Arbeitsverhältnis als „Normales“ gemäß § 611 BGB anzusehen ist.

Es stellt sich also bei den meist niedrigen Vergütungen die Frage, ob man von Sittenwidrigkeit wegen Wuchers gemäß § 138 BGB sprechen kann.

Die Rechtsprechung geht in den Fällen der Ausnutzung einer Zwangslage von Wucher aus, wenn der übliche Tariflohn um 1/3 unterschritten wird.

Häufig argumentieren Unternehmen, es handele sich um die Marktkonditionen, die eben zu akzeptieren seien.

In Fällen, in denen eine spätere Festanstellung für den Hochschulabsolventen nach einem „erfolgreichen Praktikum“ in Aussicht gestellt wird, liegt klar auf der Hand, dass ein derartiger Arbeitgeber die Zwangslage mit diesem Argument sogar gezielt ausnutzt. Das LAG Rheinland Pfalz spricht in diesem Fall ausdrücklich von Ausbeutung. (LAG in NZA 1986,293).

Rechtsfolgen

Die Vergütung - oder gar die Unentgeltlichkeitsabrede wäre damit unwirksam.

Für die Vergangenheit bestünde für den „Praktikanten“ ein Entgeltanspruch, dessen Höhe sich nach § 612 BGB nach tariflichen oder sonstigen üblichen Vereinbarungen richtet.

Der Vertrag gilt dann grundsätzlich mit der neuen Vergütungsregelung weiter.

Denn der Arbeitgeber hat ja durch die Möglichkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eine hinreichende Möglichkeit die „Fähigkeiten“ des „Praktikanten zu testen.

Also Vorsicht, wenn auch nach erfolgreichem Studiumsabschluss nur „Praktikantenverträge“ abgeschlossen werden sollen.

Herzliche Grüße,

Ihr/Euer

RA Jörn Wolfgram

 

(Rechtsanwalt Jörn Wolfgram ist Beirat des VSD-Vorstands und Ansprechpartner für VSD-Mitglieder in Rechtsfragen. Er ist Geschäftsführer der Privaten WirtschaftsAkademie Werdenfels GmbH, www.w-a-w.de )

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