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Webdesign-Verträge rechtssicher gestalten |
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/ STEUER UND RECHT / Eine professionell und ansprechend gestaltete Web-Seite entscheidet heute über so manchen Vertragsabschluss. Welche rechtlichen Aspekte bei der Verwendung, Erstellung und Nutzung der Web-Seite zu berücksichtigen sind, möchte Rechtsanwalt Jörn Wolfgram in den folgenden Ausführungen anreißen, ohne die Vollständigkeit aller Aspekte hier gewährleisten zu können.
Laut Wolfgram sind verschiedene Phasen bei Web-Projekten üblich: Der erste Gestaltungsentwurf, Definition der Grundstruktur der Web-Seite und des Umfangs des Projekts. Es wird ein lauffähiger Entwurf der Webseite erarbeitet und in der letzten Phase werden die Inhalte der Web-Seite fertig gestellt. Es gilt für alle Phasen vorab Vereinbarungen zu treffen.
Rechtsnatur des Vertrages
Die Rechtsprechung hat seines Ermessens noch nicht eindeutig entschieden, um welchen Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches es sich bei dem Web-Design-Vertrag, handelt. Darum empfiehlt er genau festzulegen, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien auf Auftraggeber und Auftragnehmerseite treffen sollen.
Gerade in Bezug auf die Funktionsfähigkeit, sprich die Abnahme der Web-Seite als vertraglich geschuldete Leistung, ist, laut Wolfgram, eine solche Regelung erforderlich. Wolfgram: „Die Ausgestaltung ist natürlich immer eine Frage des konkreten Einzelfalles.“
Zu unterscheiden sind z. B.: Die bloße Erstellung des Rahmen-Designs, die Einrichtung eines Content-Management-Systems, die Erstellung der Inhalte, die Einrichtung der Web-Seite, die laufende Wartung usw..
Wolfgram empfiehlt, ein entsprechendes Pflichtenheft festzulegen. Welche unterstützende Technik soll eingesetzt werden? Dabei können nicht nur Auftragnehmerpflichten festgelegt werden, sondern auch Mitwirkungspflichten beim Auftraggeber.
Legen Sie den Zeitplan fest
Wolfgram: “Definieren Sie korrespondierend mit Ihren Marketingaktionen einen Zeitplan, wann welche Phase Ihres Webauftritts fertig sein muss.“ Zur termingerechten Fertigstellung kann auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sinnvoll sein.
Denken Sie daran, ein Abnahmeprotokoll zu vereinbaren. Regeln Sie die Freigabe des Designs. Beachten Sie bestehende urheberrechtliche Rechte und deren Nutzung. Sind seitens des Auftragnehmers alle verwendeten Daten, Bilder etc. uneingeschränkt nutzbar? Schützen Sie sich als Auftraggeber und Verwender vor etwaigen Haftungsansprüchen?!
Wichtig: Das Bearbeitungsrecht der Web-Seite
Nach §§ 23, 69c Nr.2 UrhG bedürfen Bearbeitungen der fertigen Web-Seite grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Rechtsanwalt Wolfgram empfiehlt, eine Regelung schriftlich im Vorfeld zu treffen.
Was passiert im Falle eines „Mangels“ auf/an der Seite? Es können Sachmängel, - die Seite funktioniert z.B. nicht in allen Funktionen - sein oder Rechtsmängel. Denn: Es ist, laut Wolfgram, nicht auszuschließen, dass Komponenten verwendet werden, für welche die Parteien keine Nutzungsrechte besitzen.
Fazit
Wolfgrams Tipp: „Gerade bei größeren Webdesign-Projekten empfehle ich eine schriftliche individuelle Fixierung der Vertragspflichten.“ Denn je umfangreicher das Projekt und je größer der Geschäftsumfang, desto weitreichender können spätere rechtliche Auseinandersetzungen werden.
Kann man eigentlich auch einen Kostenvorschuss für solche Verfahren auf den Auftragnehmer abwälzen? Wolfgram: „Auch ein einmaliger Verstoß gegen z. B. urheberrechtliche Bestimmungen, können empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen.“
(Rechtsanwalt Jörn Wolfgram ist Beirat des VSD-Vorstands und Ansprechpartner für VSD-Mitglieder in Rechtsfragen. Er ist Geschäftsführer der Privaten WirtschaftsAkademie Werdenfels GmbH, www.w-a-w.de ) |
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