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/ STEUER UND RECHT / Medienbezogene Vorhaben können grundsätzlich Titelschutz nach § 5 MarkenG genießen. Voraussetzung ist ein Antrag im Titelschutzanzeiger bzw. ähnlichen Publikationsorganen. Das Werk muss dann binnen angemessener Frist auch tatsächlich erscheinen. in der Regel wohl innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige bis zur Umsetzung. Größtmöglichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung gewährt die Eintragung eines Logos, Emblems oder sonstigen Zeichens als sog. Dienstleistungsmarke in das beim deutschen Markenamt geführten Register gem. § 3 Abs.1 MarkenG. Eine Anmeldung, die europaweit gilt ist beim europäischen Markenamt in Alicante möglich. Das Logo der Fußball - Bundesliga (DFL) ist so z.B. als Wort-/Bildmarke geschützt. Bei Verletzungen stehen dem Betroffenen ein Unterlassungs- und ein Schadenersatzanspruch zu. § 15 IV, V MarkenG. Auch ein als Marke eingetragener Slogan kann Markenschutz genießen. So entschied das LG München I zugunsten von O2 „da legst di nieda“ mit einer Werbekampagne mit Franz Beckenbauer. Das Urhebergesetz gewährt demgegenüber nur Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke nach den speziellen Bestimmungen des Urhebergesetzes. Und: Vor Ideenklau einer guten Geschäftsidee ist man nie wirklich sicher. Aber: Man sollte die Idee zumindest entsprechend dokumentieren und mit potentiellenen Vertragspartner individuelle Vereinbarungen treffen. Gerade bei guten Dienstleistungsideen, sind diese per se nicht schützbar, wenn Ihnen als Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Also der gute Rat: Suchen Sie sich ihre Vertragspartner gut aus, überlegen Sie sich mit anwaltlicher Hilfe, ob die Vereinbarung einer Vertraulichkeitserklärung bei der Vertragsanbahnung zielführend ist. Und sprechen Sie offen mit Ihrem Verhandlungspartner über das Thema. Ihr RA Jörn Wolfgram Geschäftsführer Private WirtschaftsAkademie Werdenfels GmbH, www-w-a-w.de . (Rechtsanwalt Jörn Wolfgram ist Beirat des VSD-Vorstands und Ansprechpartner für VSD-Mitglieder in Rechtsfragen ) |