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Verband für Sportökonomie und Sportmanagement in Deutschland e.V. • Berufsverband
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  Satzung vom 18. Dezember 1996 mit aktuellen Änderungen bis 2006
Inhaltsübersicht:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Austritt
§ 6 Ausschluß
§ 7 Organe des Verbandes
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes
§ 11 Verfahrensordnung für die Beschlüsse anläßlich von Vorstandssitzungen
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 17 Protokollierung der Mitgliederversammlungen
§ 18 Beiräte und Ausschüsse
§ 19 Auflösung
§ 20 Wirksamkeit der Satzung


Satzungsauszug:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Verband für Sportökonomie und Sportmanagement in Deutschland“. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verband hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31.12. des Jahres.


§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Zweck des Verbandes ist
- die Förderung des Faches Sportökonomie in Wissenschaft und akademischer Lehre,
- die Unterstützung der beruflichen Arbeit von Sportökonomen und Sportmanagern,
- die Darstellung des Faches Sportökonomie, seiner Leistungen und der Leistungen seiner Vertreter in der Öffentlichkeit sowie bei Behörden und Organisationen,
- die Zusammenarbeit mit Behörden sowie öffentlichen und privaten Institutionen, die für sportökonomische Frage- und Aufgabenstellung Bedeutung besitzen,
- die Zusammenarbeit mit und die Pflege von Verbindungen zu ähnlichen Einrichtungen mit gleichgerichteter Interessenlage im In- und Ausland, insbesondere zu Alumni-Vereinen
- Weiterbildung der Mitglieder durch geeignete Maßnahmen,
- Vertretung der deutschen Sportökonomen sowie Beratung und Unterstützung in Fragen der Ausbildung und der beruflichen Praxis und
- die Pflege von Verbindungen zwischen den Mitgliedern, - die Einrichtung von Arbeitskreisen zu bestimmten Themen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, Sammlung anlässlich von Kongressen (insbesondere in Heidelberg, Köln, München), Archivierung und Weitergabe relevanter Informationen, Einrichtung einer Homepage (vsd-online.de) sowie weiterer geeigneter Maßnahmen.

(3) Der Verband für Sportökonomie und Sportmanagement in Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Der Verband für Sportökonomie und Sportmanagement in Deutschland ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, deren Aufgaben und Ziele mit denen des Verbandes in Einklang stehen und die sich für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzen wollen.

(2) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(4) Mit der Aufnahme in den Verband erkennt das Mitglied die Verbandssatzung an.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe variiert je nach Mitgliedsart: Basismitglied, Premiummitglied, Companymitglied, Ehrenmitglied. Die Höhe der Beiträge regelt eine Beitragsordnung. Über diese hat die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.


§ 5 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich per Einschreiben drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand erfolgen.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


Ende des Satzungsauszugs - die vollständige Satzung steht als PDF-Download bereit

Download: VSD_Satzung_2006.pdf (151 KB)

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